Buchwertübertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG regelt die steuerneutrale Buchwertfortführung bei Übertragung eines Wirtschaftsgutes. Was sie nicht explizit regelt, ist hingegen eine Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften. Zur Folge hatte das bislang, dass eine Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften nicht steuerneutral zum Buchwert möglich war. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 28.11.2023 (Az. 2 BvL 8/13)) entschied nun, dass diese Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetztes (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. Gleichzeitig verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu treffen. Bis eine solche in Kraft tritt, bleibt § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift mit Wirkung für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 auch gilt, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft übertragen wird. Die Entscheidung hat damit erhebliche Auswirkungen für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle. Auch eine (ausnahmsweise) Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft bei Altfällen ist zumindest denkbar. Betreffende Sachverhalte sollten geprüft und die weitere Entwicklung im Auge behalten werden! Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!
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FH schafft Klarheit zur Besteuerung von Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen

Mitarbeiter- und Managementbeteiligungsprogramme erfreuen sich bei Unternehmen weiterhin großer Beliebtheit. Die steuerliche Behandlung eines Veräußerungserlöses aus einer Managementbeteiligung war allerdings bislang mit Unsicherheiten verbunden. Finanzämter behandelten die Veräußerungserlöse teils als vollständig steuerpflichtigen Arbeitslohn - mit einer Besteuerung von bis zu 45 Prozent! Dieser steuerlichen Einordnung schiebt der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v.14.12.2023 (VI R 1/21)) nun erneut einen Riegel vor und bestätigt seine bisherige Rechtsprechung: Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Damit führt die Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung zu marktüblichen Konditionen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus Arbeitslohn. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann allerdings vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt hat. Das jüngst veröffentlichte Urteil des BFH führt damit nicht nur zu mehr Rechtsicherheit. Das Urteil hat außerdem eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, insbesondere für Führungskräfte mit Managementbeteiligungen. Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!
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Fonds-Investoren aufgepasst: 2024 wird wieder die Vorabpauschale erhoben

So mancher Fondssparer mag dieser Tage überrascht auf sein Verrechnungskonto geblickt haben. Denn derzeit ziehen Banken wieder Kapitalertragsteuer ein. Und das selbst dann, wenn der Investor überhaupt keine Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne realisiert hat. Was es damit auf sich hat und was zu tun ist, erklären wir in diesem Beitrag. Schuld ist die sogenannte Vorabpauschale. Die ist eigentlich ein alter Hut, denn schon seit 2018 gilt für alle Fonds und ETFs: Auch wenn sie im Depot liegen und keine Erträge ausgeschüttet werden, fällt Kapitalertragsteuer an. Bemessen wird diese nach einem fiktiven Ertrag, der sich aus dem Basiszins und dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn sowie gegebenenfalls erfolgter Ausschüttungen errechnet. Warum gibt es die Vorabpauschale? Mithilfe der Vorabpauschale soll die Steuerstundung bei thesaurierenden Publikumsfonds vermindert werden. Thesaurierende Fonds schütten ihre Erträge nicht an ihre Investoren aus, sondern legen diese gleich wieder an. Sofern der Investor keine Ausschüttung erhält, müsste er ohne die Vorabpauschale während der Haltedauer keine Kapitalertragsteuer zahlen. Diese würde erst dann anfallen, wenn die Fonds- oder ETF-Anteile verkauft würden. Darin liegt ein nicht gewollter Steuerstundungsvorteil im Vergleich zu ausschüttenden Fonds und ETFs. Es kommt durch die Vorabpauschale aber nicht zu einer doppelten Besteuerung, denn die Vorabpauschale kann von einem später erzielten Veräußerungserlös abgezogen werden. Warum wurde die Vorabpauschale in den letzten Jahren nicht erhoben? Nun mag man sich fragen, warum der eine oder andere Investor dieses Jahr von der Kapitalertragsteuer überrascht worden ist. Das liegt daran, dass die Vorabpauschale in den letzten Jahren aufgrund des negativen Basiszinssatzes effektiv nicht erhoben worden ist. Das ändert sich 2024. Denn für 2023 lag der Basiszinssatz bei 2,55 Prozent. Damit wird die Vorabpauschale für viele ETFs und Fonds fällig und Banken ziehen zum Jahresanfang die darauf entfallende Kapitalertragsteuer ein. Was muss ein Investor nun beachten? Es empfiehlt sich per Freistellungsauftrag den Sparerpauschbetrag (1000 Euro für Ledige und 2000 Euro für Verheiratete) zu nutzen. Sofern kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag vorliegt, sollte genug Geld auf dem Verrechnungskonto vorhanden sein. Ist das Konto nicht gedeckt, darf die Bank die Steuer trotzdem einziehen und auf das negative Guthaben Zinsen verlangen. Möglich ist auch, dass bei fehlender Deckung eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgt und die Vorabpauschale in der Steuererklärung anzugeben ist. Abschließend sei noch erwähnt: Auch 2025 wird die Vorabpauschale für das Jahr 2024 erhoben werden, denn der der durch das Bundesfinanzministerium bereits festgesetzte Basiszinssatz für 2024 liegt bei 2,29%. Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!
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Verpflichtung zur elektronischen Rechnung im Zuge des Wachstumschancengesetzes kommt

Unternehmer sind grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen, wenn sie eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen. Erbringen sie diese Leistung an einen anderen Unternehmer, sind sie zur Rechnungstellung in der Regel verpflichtet. Für die Rechnungstellung haben Unternehmer sechs Monate (ab Ausführung der Leistung) Zeit. An diesen grundsätzlichen Regelungen ändert sich im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nichts. Neu ist dagegen die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung, die ab dem 01.01.2025 gelten soll. Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betrifft ausschließlich Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen. Sofern ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller die Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger bereits ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Allerdings hat sich der Bundesrat für eine Verschiebung des Umsetzungszeitpunktes für die Einführung der elektronischen Rechnung um 2 Jahre ausgesprochen. Nach seiner Auffassung sollte auch der Empfang elektronischer Rechnungen erst ab dem 1.1.2027 verpflichtend sein. Die Entwicklung bleibt hier abzuwarten. Wir halten Sie diesbezüglich informiert. Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
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Bundesverfassungsgericht billigt Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil 28.11.2023 (Az. 2 BvL 8/13) einen langjährigen Streit über die Zulässigkeit der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen zwei beteiligungsidentischen Personengesellschaften zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Im Jahre 2001 wurde der § 6 Abs. 5 EStG vom Gesetzgeber neu gefasst, mit dem Ziel, steuerneutrale Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen zu ermöglichen. Auf diese Weise sollte eine Entflechtung von komplexen oder nicht mehr zeitgemäßen Strukturen ermöglicht werden, wenn hierbei die Besteuerung der stillen Reserven beim handelnden Steuerpflichtigen gesichert bleibt. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen zwei beteiligungsidentischen Gesamthandsvermögen ist jedoch vom Wortlaut des § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG nicht erfasst, weshalb die Finanzverwaltung entgegen der ganz herrschenden Meinung bei derartigen Vorgängen regelmäßig die Besteuerung der stillen Reserven forderte, was nur durch komplexe und störanfällige Gestaltungen vermieden werden konnte. Der von den Finanzbehörden vertretenen Ansicht ist das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz entgegengetreten und hat die steuerneutrale Übertragung auch für diese Fälle ausdrücklich zugelassen. Fazit Dieses Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen, denn das Gericht hat damit ein vom Rechtsgedanken des § 6 Abs. 5 EStG erfasstes Vorgehen bestätigt, welches in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung allein unter fiskalischen Gesichtspunkten verweigert wurde. Der Gesetzgeber ist nunmehr aufgefordert, eine entsprechende Neuregelung zu treffen. Bis dahin ist die Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen zwei beteiligungsidentischen Personengesellschaften unter Verweis auf dieses Urteil möglich.
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Gesetz zur steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung tritt in Kraft

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) hat sich der Gesetzgeber erneut dem Thema „Mitarbeiterbeteiligung“ gewidmet und die steuerlichen Regelungen einer Anpassung unterzogen. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) wird ab 2024 von bisher 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Der Freibetrag gilt, wenn es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die jedem Arbeitnehmer, der ein Jahr oder länger ununterbrochen im Unternehmen tätig ist, offensteht. Darüber hinaus sind Regelungen geschaffen worden, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile auch aus größeren Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei einer Verfügung über die Anteile (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren (aufgeschobene Besteuerung). Damit soll insbesondere die sogenannte Dry-Income-Problematik abgemildert werden, Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfolgen (§ 19a Abs. 4 EStG). Im Falle des Rückerwerbs der Anteile bei Verlassen des Unternehmens soll nur die tatsächlich an die Arbeitnehmenden gezahlte Vergütung maßgeblich sein. Auch bei Ablauf der verlängerten Nachversteuerungsfrist und bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll gar keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt (§ 19 Abs. 4a EStG). In diesen Fällen soll erst ein späterer Verkauf eine Besteuerung auslösen. Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!
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Verfahrensdokumentation muss bei einer Betriebsprüfung vorliegen!

Verfahrensdokumentation muss bei einer Betriebsprüfung vorliegen! Die Finanzverwaltungen machen nun ernst. Unternehmern drohen hohe steuerliche Hinzuschätzungen bei der nächsten Betriebsprüfung, wenn Organisationsunterlagen, Verfahrensdokumentationen und digitale Grundaufzeichnungen nicht vorlegen können. Jeder Unternehmer wird von der Finanzverwaltung verpflichtet, sämtliche rechnungslegungs- sowie steuerlich relevante Prozesse, Kontrollen und Verfahren zu dokumentieren. Liegt eine solche Verfahrensdokumentation nicht vor oder erfüllt sie nicht die Bedingungen der GoBD, drohen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen. Mittlerweile fordern Betriebsprüfer bereits beim Versand von Prüfungsanordnungen die Verfahrensdokumentationen mit an. Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!
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15.12.2023 | Bundesrat stimmt Kreditzweitmarktförderungsgesetz zu

Bundesrat stimmt Kreditzweitmarktförderungsgesetz zu Im Kreditzweitmarktförderungsgesetz sind nun auch u.a. folgende steuerliche Regelungen zu finden: · Die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 wird gestrichen (§§ 123 bis 126 EStG werden aufgehoben). Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr erfolgen soll. · Die Abgabenordnung und andere Gesetze werden an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) angepasst. · Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz (EStG, KStG) wird es Änderungen bei der Zinsschranke geben. Dies betrifft § 4h EStG und § 8a KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden. Ferner wird im Einkommensteuergesetz eine Klärung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ erfolgen. Zudem wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Absatz 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist. Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!
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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es soll das Personengesellschaftsrecht reformieren und an die aktuellen Anforderungen der Wirtschaft anpassen. Das Gesetz bringt bedeutende Änderungen für Personengesellschaften, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Rechtsfähigkeit der GbR wird gesetzlich anerkannt. Es wird daher zukünftig zwischen rechtsfähigen Gesellschaften (z.B. GbR) und nicht rechtsfähigen Gesellschaften (z.B. Erbengemeinschaften) unterschieden. Zudem wird das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften offiziell abgeschafft. Darüber hinaus wird ein neues Gesellschaftsregister geschaffen, in das sich die GbR eintragen lassen kann. Die GbR hat dann als eGbR oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzutreten. Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass die eGbR um-wandlungsfähig wird. Das Gesetz beinhaltet darüber hinaus Anpassungen im Steuerrecht wie z.B. die Möglichkeit für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer zu optieren und steuerliche Entlastungen für kleine Gesellschaften. Wir empfehlen, sich frühzeitig mit den Änderungen und Anpassungen auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Gern klären wir sie über die Änderungen auf und beraten Sie gern.
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