Buchwertübertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG regelt die steuerneutrale Buchwertfortführung bei Übertragung eines Wirtschaftsgutes.
Was sie nicht explizit regelt, ist hingegen eine Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften. Zur Folge hatte das bislang, dass eine Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften nicht steuerneutral zum Buchwert möglich war.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 28.11.2023 (Az. 2 BvL 8/13)) entschied nun, dass diese Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetztes (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.
Gleichzeitig verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu treffen.
Bis eine solche in Kraft tritt, bleibt § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift mit Wirkung für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 auch gilt, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft übertragen wird.
Die Entscheidung hat damit erhebliche Auswirkungen für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle. Auch eine (ausnahmsweise) Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft bei Altfällen ist zumindest denkbar.
Betreffende Sachverhalte sollten geprüft und die weitere Entwicklung im Auge behalten werden!
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