Änderung bei der Anzeige- und Berichtigungspflicht für Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung

Schon seit dem 01.01.2023 ist die neue Regelung des § 153 Abs. 4 AO in Kraft getreten. Seine Bedeutung erhält dieser neue Absatz zum 01.01.2025. Ab diesem Zeitpunkt besteht eine erweiterte Anzeige- und Berichtigungspflicht für Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung, die auch in anderen Veranlagungszeiträumen zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen.
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Das neue Qualifizierungsgeld – Ein Gewinn für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Qualifizierungsgeld soll seit dem 1. April für Arbeitnehmer die Möglichkeit schaffen einem Verlust ihres Arbeitsplatzes zu entgehen, indem sie die Möglichkeit erhalten eine Weiterbildungsmaßnahme unter erleichterten finanziellen Bedingungen für das Unternehmen durchzuführen. Ein Strukturwandel im Unternehmen kann unter Umständen den Verlust von Arbeitsplätzen mit sich bringen.
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Systeme müssen umgestellt werden – Die E-Rechnungspflicht kommt

Spätestens ab dem 01.01.2027 müssen für im Inland steuerpflichtige Umsätze zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich elektronische Rechnungen verwendet werden. Aus steuerlicher Sicht droht insbesondere eine Verwehrung des Vorsteuerabzugs. Unternehmen könnten die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht erstattet bekommen, wenn sie wegen der mangelnden Umsetzung der E-Rechnungspflicht keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorlegen können.
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Energiepreispauschale nachträglich geltend machen?

Die Energiepreispauschale sollte im Jahr 2022 Bürger von der dynamischen Energiepreisentwicklung entlasten. Da es keine Möglichkeit gab, das Geld direkt an die Bürger auszuzahlen, erfolgte dies bei Angestellten über den Arbeitgeber. Selbstständige erhielten die Pauschale, indem die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer im September 2022 gemindert wurden.
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Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG fallen unter die Werbungskosten Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Kosten für eine Zweitwohnung mindern also die Steuerlast. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können diese allerdings nur bis zu 1.000 Euro im Monat angesetzt werden.
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Buchwertübertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG regelt die steuerneutrale Buchwertfortführung bei Übertragung eines Wirtschaftsgutes. Was sie nicht explizit regelt, ist hingegen eine Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften. Zur Folge hatte das bislang, dass eine Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften nicht steuerneutral zum Buchwert möglich war. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 28.11.2023 (Az. 2 BvL 8/13)) entschied nun, dass diese Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetztes (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. Gleichzeitig verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu treffen. Bis eine solche in Kraft tritt, bleibt § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift mit Wirkung für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 auch gilt, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft übertragen wird. Die Entscheidung hat damit erhebliche Auswirkungen für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle. Auch eine (ausnahmsweise) Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft bei Altfällen ist zumindest denkbar. Betreffende Sachverhalte sollten geprüft und die weitere Entwicklung im Auge behalten werden! Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!
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FH schafft Klarheit zur Besteuerung von Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen

Mitarbeiter- und Managementbeteiligungsprogramme erfreuen sich bei Unternehmen weiterhin großer Beliebtheit. Die steuerliche Behandlung eines Veräußerungserlöses aus einer Managementbeteiligung war allerdings bislang mit Unsicherheiten verbunden. Finanzämter behandelten die Veräußerungserlöse teils als vollständig steuerpflichtigen Arbeitslohn - mit einer Besteuerung von bis zu 45 Prozent! Dieser steuerlichen Einordnung schiebt der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v.14.12.2023 (VI R 1/21)) nun erneut einen Riegel vor und bestätigt seine bisherige Rechtsprechung: Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Damit führt die Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung zu marktüblichen Konditionen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus Arbeitslohn. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann allerdings vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt hat. Das jüngst veröffentlichte Urteil des BFH führt damit nicht nur zu mehr Rechtsicherheit. Das Urteil hat außerdem eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, insbesondere für Führungskräfte mit Managementbeteiligungen. Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!
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