Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG fallen unter die Werbungskosten Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Kosten für eine Zweitwohnung mindern also die Steuerlast. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können diese allerdings nur bis zu 1.000 Euro im Monat angesetzt werden.
Der BFH hat nun mit Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21) entschieden, dass auch die Zweitwohnungsteuer als derartige Ausgabe anzusehen ist und daher nicht neben dem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat geltend gemacht werden kann.
Für Arbeitnehmer und Führungskräfte, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, hat das Urteil mitunter deutliche Auswirkungen auf die zu zahlende Einkommensteuer. Wurde der Höchstbetrag von 12.000 Euro bereits ausgeschöpft, kann die Zweitwohnungsteuer nicht mehr geltend gemacht werden. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob andere Kosten wie Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel gesondert als Werbungskostens abgezogen werden können, um eine Berücksichtigung der Zweitwohnungsteuer zu ermöglichen.
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