Beschränkung der Organhaftung durch interne Zuständigkeitsregelungen

Die Organhaftung ist in der Praxis stets von Bedeutung. Umso wichtiger ist es, Haftungsrisiken im Vorfeld zu minimieren.

Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit Urteil vom 9. November 2023 (III ZR 105/22) zur Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Organs durch interne Zuständigkeitsregelungen geäußert.

Die Entscheidung

Hintergrund des Urteils waren Schadensersatzansprüche eines Anlegers wegen gescheiterter Investitionen in die Tochtergesellschaften. Verklagt war der „Direktor“ der AG und Geschäftsführer der Tochtergesellschaften.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass interne Zuständigkeitsregelungen zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen können. Gewisse Überwachungspflichten, die das unzuständige Organ bei Anhaltspunkten für die Nichterfüllung der Aufgaben durch das zuständige Organ zum Eingreifen veranlassen, bleiben weiterhin bestehen.

Doch das Berufen allein auf die internen Zuständigkeitsregelungen schützt nicht vor straf- oder haftungsrechtlichen Konsequenzen. Auch den nicht zuständigen Geschäftsführer obliegt kraft seiner Allzuständigkeit weiterhin seine Überwachungspflicht. Sind Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des zuständigen Geschäftsführers ersichtlich, muss der nichtzuständige Geschäftsführer eingreifen. Anderenfalls kann sich aus der Verletzung der Überwachungspflicht eine eigenständige Haftung ergeben.

Eine vollkommene Aufhebung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung von Geschäftsführern ist weiterhin nicht möglich.

Was bedeutet das für die Praxis?

Unerlässlich für eine mögliche Beschränkung der Haftung ist die eindeutige und unmissverständliche Benennung der internen Zuständigkeiten sowie die Einhaltung der Überwachungspflicht. Da das Organ im Fall der Fälle eine sekundäre Darlegungslast trifft, ist es unbedingt erforderlich, sowohl die internen Zuständigkeitsregelungen als auch die Einhaltung der Überwachungspflicht sowie ein mögliches Einschreiten entsprechend zu dokumentieren.

Kontaktieren Sie uns gern! Wir beraten Sie bei Fragen rund um die Organhaftung.

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