Änderung bei der Anzeige- und Berichtigungspflicht für Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung

Schon seit dem 01.01.2023 ist die neue Regelung des § 153 Abs. 4 AO in Kraft getreten.  Seine Bedeutung erhält dieser neue Absatz zum 01.01.2025. Ab diesem Zeitpunkt besteht eine erweiterte Anzeige- und Berichtigungspflicht für Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung, die auch in anderen Veranlagungszeiträumen zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen. Insbesondere entsteht diese erweiterte Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn die den Prüfungsfeststellungen zugrundeliegenden Sachverhalte auch zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlage für Erklärungen, die nicht Teil der Außenprüfung waren, führen.

Die genaue Auslegung und Anwendung des § 153 Abs. 4 AO ist indes noch nicht ausreichend geklärt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltungen und Gerichte zu diesem Thema verhalten werden.

Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass im Anschluss an eine Betriebsprüfung die ergangenen Feststellungen gründlich dahingehend zu prüfen sind, ob durch diese eine entsprechende Anzeigepflicht ausgelöst wird, denn die Verletzung der erweiterten Anzeige- und Berichtigungspflicht ist strafbewährt.

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