BFH schafft Klarheit zur Besteuerung von Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen - Gewinn aus marktüblicher Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn!

Mitarbeiter- und Managementbeteiligungsprogramme erfreuen sich bei Unternehmen weiterhin großer Beliebtheit. 

Die steuerliche Behandlung eines Veräußerungserlöses aus einer Managementbeteiligung war allerdings bislang mit Unsicherheiten verbunden. Finanzämter behandelten die Veräußerungserlöse teils als vollständig steuerpflichtigen Arbeitslohn – mit einer Besteuerung von bis zu 45 Prozent!  

Dieser steuerlichen Einordnung schiebt der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v.14.12.2023 (VI R 1/21)) nun erneut einen Riegel vor und bestätigt seine bisherige Rechtsprechung:   

Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Damit führt die Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung zu marktüblichen Konditionen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus Arbeitslohn. 

Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann allerdings vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt hat.   

Das jüngst veröffentlichte Urteil des BFH führt damit nicht nur zu mehr Rechtsicherheit. Das Urteil hat außerdem eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, insbesondere für Führungskräfte mit Managementbeteiligungen. 

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne! 

Beiträge, Aktuelles und mehr:

Die Kanzlei Buschmann betreut Sie vollumfänglich in allen rechtlichen und steuerlichen Belangen. An den Standorten Hamburg und Berlin sind wir die Top-Adresse für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Steuerberatung, Prozessrecht, Arbeitsrecht und Immobilienrecht.

Kontaktdaten:

+49(40) 300 69 79 89
office@buschmann.eu
Vorsetzen 35, D-20459 Hamburg

Unsere Auftritte: