Energiepreispauschale nachträglich geltend machen?

Die Energiepreispauschale sollte im Jahr 2022 Bürger von der dynamischen Energiepreisentwicklung entlasten. Da es keine Möglichkeit gab, das Geld direkt an die Bürger auszuzahlen, erfolgte dies bei Angestellten über den Arbeitgeber. Selbstständige erhielten die Pauschale, indem die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer im September 2022 gemindert wurden.

Sofern es bei der Auszahlung zu Unregelmäßigkeiten kam, besteht die Möglichkeit diese im Nachhinein zu korrigieren. So können Arbeitnehmer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung ihre nicht erhaltene Energiepreispauschale unmittelbar beim Finanzamt geltend machen und im weiteren Verlauf auch beim Finanzgericht einklagen. Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht indes regelmäßig nicht. Der Bundesfinanzhof stellte hierzu in einem Beschluss vom 29. Februar 2024 (VI S 24/23) klar, dass es sich um eine Steuervergünstigung und nicht um einen Lohnanspruch handele.

Diese Entscheidung sorgt nun für Klarheit und eröffnet Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen die unterbliebene Auszahlung gerichtlich vorzugehen. Gleichzeitig dürften sich im Einzelfall für Arbeitgeber Anschlussfragen stellen, wenn Finanzämter eine (vermeintlich) unterbliebene Auszahlung von Unternehmen zurückfordern.

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