Verpflichtung zur elektronischen Rechnung im Zuge des Wachstumschancengesetzes kommt

Unternehmer sind grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen, wenn sie eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen. Erbringen sie diese Leistung an einen anderen Unternehmer, sind sie zur Rechnungstellung in der Regel verpflichtet. Für die Rechnungstellung haben Unternehmer sechs Monate (ab Ausführung der Leistung) Zeit. An diesen grundsätzlichen Regelungen ändert sich im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nichts. Neu ist dagegen die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung, die ab dem 01.01.2025 gelten soll.

Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betrifft ausschließlich Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein.

Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.

Sofern ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller die Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger bereits ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können.

Allerdings hat sich der Bundesrat für eine Verschiebung des Umsetzungszeitpunktes für die Einführung der elektronischen Rechnung um 2 Jahre ausgesprochen. Nach seiner Auffassung sollte auch der Empfang elektronischer Rechnungen erst ab dem 1.1.2027 verpflichtend sein. Die Entwicklung bleibt hier abzuwarten. Wir halten Sie diesbezüglich informiert.


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