Gesetz zur steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung tritt in Kraft

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) hat sich der Gesetzgeber erneut dem Thema „Mitarbeiterbeteiligung“ gewidmet und die steuerlichen Regelungen einer Anpassung unterzogen. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) wird ab 2024 von bisher 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Der Freibetrag gilt, wenn es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die jedem Arbeitnehmer, der ein Jahr oder länger ununterbrochen im Unternehmen tätig ist, offensteht.

Darüber hinaus sind Regelungen geschaffen worden, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile auch aus größeren Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei einer Verfügung über die Anteile (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren (aufgeschobene Besteuerung). Damit soll insbesondere die sogenannte Dry-Income-Problematik abgemildert werden, Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfolgen (§ 19a Abs. 4 EStG). Im Falle des Rückerwerbs der Anteile bei Verlassen des Unternehmens soll nur die tatsächlich an die Arbeitnehmenden gezahlte Vergütung maßgeblich sein. Auch bei Ablauf der verlängerten Nachversteuerungsfrist und bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll gar keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt (§ 19 Abs. 4a EStG). In diesen Fällen soll erst ein späterer Verkauf eine Besteuerung auslösen.

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