Fonds-Investoren aufgepasst: 2024 wird wieder die Vorabpauschale erhoben

So mancher Fondssparer mag dieser Tage überrascht auf sein Verrechnungskonto geblickt haben. Denn derzeit ziehen Banken wieder Kapitalertragsteuer ein. Und das selbst dann, wenn der Investor überhaupt keine Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne realisiert hat.


Was es damit auf sich hat und was zu tun ist, erklären wir in diesem Beitrag.

Schuld ist die sogenannte Vorabpauschale. Die ist eigentlich ein alter Hut, denn schon seit 2018 gilt für alle Fonds und ETFs: Auch wenn sie im Depot liegen und keine Erträge ausgeschüttet werden, fällt Kapitalertragsteuer an. Bemessen wird diese nach einem fiktiven Ertrag, der sich aus dem Basiszins und dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn sowie gegebenenfalls erfolgter Ausschüttungen errechnet.


Warum gibt es die Vorabpauschale?

Mithilfe der Vorabpauschale soll die Steuerstundung bei thesaurierenden Publikumsfonds vermindert werden. Thesaurierende Fonds schütten ihre Erträge nicht an ihre Investoren aus, sondern legen diese gleich wieder an. Sofern der Investor keine Ausschüttung erhält, müsste er ohne die Vorabpauschale während der Haltedauer keine Kapitalertragsteuer zahlen. Diese würde erst dann anfallen, wenn die Fonds- oder ETF-Anteile verkauft würden. Darin liegt ein nicht gewollter Steuerstundungsvorteil im Vergleich zu ausschüttenden Fonds und ETFs. Es kommt durch die Vorabpauschale aber nicht zu einer doppelten Besteuerung, denn die Vorabpauschale kann von einem später erzielten Veräußerungserlös abgezogen werden.


Warum wurde die Vorabpauschale in den letzten Jahren nicht erhoben?

Nun mag man sich fragen, warum der eine oder andere Investor dieses Jahr von der Kapitalertragsteuer überrascht worden ist. Das liegt daran, dass die Vorabpauschale in den letzten Jahren aufgrund des negativen Basiszinssatzes effektiv nicht erhoben worden ist. Das ändert sich 2024. Denn für 2023 lag der Basiszinssatz bei 2,55 Prozent. Damit wird die Vorabpauschale für viele ETFs und Fonds fällig und Banken ziehen zum Jahresanfang die darauf entfallende Kapitalertragsteuer ein.


Was muss ein Investor nun beachten?

Es empfiehlt sich per Freistellungsauftrag den Sparerpauschbetrag (1000 Euro für Ledige und 2000 Euro für Verheiratete) zu nutzen. Sofern kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag vorliegt, sollte genug Geld auf dem Verrechnungskonto vorhanden sein. Ist das Konto nicht gedeckt, darf die Bank die Steuer trotzdem einziehen und auf das negative Guthaben Zinsen verlangen. Möglich ist auch, dass bei fehlender Deckung eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgt und die Vorabpauschale in der Steuererklärung anzugeben ist.

Abschließend sei noch erwähnt: Auch 2025 wird die Vorabpauschale für das Jahr 2024 erhoben werden, denn der der durch das Bundesfinanzministerium bereits festgesetzte Basiszinssatz für 2024 liegt bei 2,29%.


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