Bundesrat stimmt Kreditzweitmarktförderungsgesetz zu

Im Kreditzweitmarktförderungsgesetz sind nun auch u.a. folgende steuerliche Regelungen zu finden:

· Die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 wird gestrichen (§§ 123 bis 126 EStG werden aufgehoben). Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr erfolgen soll.

· Die Abgabenordnung und andere Gesetze werden an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) angepasst.

· Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz (EStG, KStG) wird es Änderungen bei der Zinsschranke geben. Dies betrifft § 4h EStG und § 8a KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden. Ferner wird im Einkommensteuergesetz eine Klärung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ erfolgen. Zudem wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Absatz 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist.

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