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Neuigkeiten aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht

In unserem News-Bereich halten wir Sie über aktuelle Entwicklungen, Urteile und Gesetzesänderungen im Wirtschafts- und Steuerrecht auf dem Laufenden. Unsere Blogbeiträge bieten Ihnen fundierte Einblicke, praxisnahe Einschätzungen und relevante Hintergrundinformationen – verfasst von unserem erfahrenen Team aus der Kanzlei.

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Fünf relevante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024

Mitte Oktober hat der Bundestag das Jahressteuergesetz beschlossen, durch das diverse steuerliche Vorschriften geändert werden. Im Folgenden werden einige relevante Änderungen dargestellt. 

Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern 

Die Grenze für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer wird ab 2025 deutlich angehoben. Unternehmen können eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn ihre Umsätze im laufenden Jahr 100.000 EUR und im vergangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht übersteigen. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten steuerfrei tätig zu werden. Hierfür wird ein besonderes Meldeverfahren für Kleinunternehmer eingeführt, damit die Steuerbefreiung auch im EU-Ausland angewendet werden kann. Die Kleinunternehmer müssen dann über dieses Verfahren nur eine Umsatzmeldung für alle Staaten abgeben, in denen sie tätig sind. 

Erweiterte Übermittlungspflichten von E-Bilanzen 

Die bereits bestehenden Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung von E-Bilanzen an das Finanzamt werden ausgeweitet. Kontennachweise müssen für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2024 ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2027 kommt die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Anlagespiegeln und Anlagenverzeichnissen hinzu. Dazu gehören alle für steuerliche Zwecke erstellten Bilanzen. 

Ergänzung bei der aufgeschobenen Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Vermögensbeteiligungen 

Rückwirkend zum 01.01.2024 wird der Anwendungsbereich für Steuervergünstigungen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf die sogenannte Konzernklausel erweitert. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern nun auch Anteile an anderen Unternehmen innerhalb des gleichen Konzerns (z.B. Mutter- oder Tochtergesellschaften) überlassen. Voraussetzung ist, dass die Schwellenwerte des § 19a EStG unter Berücksichtigung aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und kein Unternehmen des Konzerns vor mehr als 20 Jahren gegründet wurde. 

Gewerbesteuerpflicht passiver Betriebsstätteneinkünfte 

Die Gewerbesteuerpflicht bei passiven Betriebsstätteneinkünften wurde ebenfalls geändert. Erzielt ein Unternehmen Einkünfte in ausländischen Betriebsstätten, gelten diese Einkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt, sofern die ausländische Betriebsstätte einer inländischen Gesellschaft gleichsteht und die Einkünfte nach dem Außensteuergesetz der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen würden. Diese Regelung gilt auch in Fällen, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Zudem werden auch beschränkt Steuerpflichtige erfasst. 

Neuerungen bei der Erbschaftsteuer 

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 wird der Pauschbetrag für Erbfallkosten von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht. 

Zudem wird eine anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht eingeführt. Dieser Abzug ist entsprechend dem Anteil möglich, mit dem der Vermögensanfall der Erbschaftsteuer unterliegt. 

Elektronische Arbeitszeiterfassung: Bundesarbeitsministerium legt Gesetzesentwurf vor

Im Mai 2022 wurde ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts verkündet, das die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch in Deutschland vorsieht. Damit müssen nun alle Beschäftigten ihre Arbeitszeit aufzeichnen, nachdem es lange Zeit nur Pflicht war, über acht Stunden hinausgehende Arbeit und Sonntagsarbeit zu dokumentieren. 

Da es an genaueren Regelungen fehlt, veröffentlichte das Bundesarbeitsministerium zwei Jahre später eines Gesetzesentwurf, nach dem die elektronische Arbeitszeiterfassung Pflicht soll. Die Hauptgründe der geplanten Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung sind, Arbeitnehmende zu schützen und für Transparenz sowie Klarheit bei Überstunden zu sorgen. 

Allerdings sieht der Gesetzesentwurf auch Ausnahmen geben vor. Ausgenommen sollen etwa leitende Angestellte, sowie Angestellte kleinere Betriebe, die weniger als zehn Mitarbeitende beschäftigen. Für diese darf die Arbeitszeit auch analog aufgezeichnet werden.  

Arbeitgeber sind nach dem Entwurf dazu verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit (Beginn, Dauer und Schluss) aller Mitarbeiter am selben Tag elektronisch zu erfassen. Im Anschluss kann die Arbeitsschutzbehörde die Aufzeichnungen auf ihre Genauigkeit kontrollieren. Das System für die Erfassung muss dabei insbesondere für alle Mitarbeiter zugänglich und datenschutzkonform sein. Andersfalls können Bußgelder verhängt werden. 

Arbeitgeber sollten bei der Einführung entsprechender Systeme beachten, dass nicht nur die regulären Arbeitsstunden erfasst werden müssen, sondern auch Überstunden und Pausenzeiten. Ferner sollten sie beachten, dass die erfassten Arbeitszeiten für eine gewisse Dauer aufbewahrt werden müssen.  Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, unterscheidet sich aber je nach Berufsgruppe. 

Sozialversicherungsrecht: Besonderheiten bei der Workation im Ausland

Workation also das Arbeiten von einem Urlaubsort aus, erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Vor allem wenn die Temperaturen in Deutschland sinken, erscheint es für viele Arbeitnehmer äußerst attraktiv, ihren Arbeitslatz in wärmere Länder zu verlagern. Unternehmen, die derartige Aufenthalte ermöglichen, können sich als attraktive Arbeitgeber positionieren.

 Allerdings ergeben sich für die Unternehmen, wie auch für die Beschäftigen insbesondere bei der Sozialversicherung einige Risiken.

Grundsätzlich gilt bei der Sozialversicherungspflicht das Territorialitätsprinzip. Ein in Deutschland Beschäftigter unterliegt dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Wird die Tätigkeit im Ausland ausgeübt, findet grundsätzlich ausländisches Sozialversicherungsrecht Anwendung.

Um einen vorrübergehenden Wechsel der Sozialversicherungssysteme oder eine doppelte Beitragspflicht zu vermeiden, wurden Sonderregelungen erlassen. Findet die Workation innerhalb der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz statt, wurden für diese Fälle Verordnungen geschaffen, die eine doppelte Sozialversicherungsbeitragszahlung vermeiden. Liegen die Voraussetzungen der Verordnung vor, kann eine sogenannte A1-Bescheinigung (Entsendebescheinigung) im Heimatland beantragt werden. Durch diese kann der deutsche Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland ausüben, ohne dort Sozialversicherungsbeiträge entrichten zu müssen.

Findet die Workation außerhalb der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz statt, so ist besonders darauf zu achten, ob Deutschland mit dem jeweiligen Staat ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Liegt ein solches Sozialversicherungsabkommen nicht vor, kommt es oft zu einer Doppelversicherung, verbunden mit einer doppelten Beitragslast. Die Beantragung einer A-1 Bescheinigung ist dann nicht möglich.

Es empfiehlt sich daher, jegliche Auslandstätigkeit detailliert zu prüfen, um alle notwendigen Sozialversicherungspflichten zu zahlen, gleichzeitig aber keine doppelten Beiträge abführen zu müssen.

Corona-Hilfen unterliegen der Beitragspflicht bei der freiwilligen Krankenversicherung

Seit dem Frühjahr 2020 wurden Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten sind, mit dem Programm „Soforthilfe-Corona“ unterstützt.

Diese Soforthilfen wurden als Zuschuss ausgestaltet, der generell nicht zurückgezahlt werden müssen. Eine Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn es zu einer sogenannten „Überkompensation“ kam und die Vorrausetzungen für den Erhalt der Corona-Soforthilfe nicht vorlagen.

Die Corona-Soforthilfen zählen zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Rückzahlungen der Soforthilfen gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend gemacht werden können.

Steuerfallen bei Wertpapieranlagen: Stefan Buschmann im Interview mit dem DUP Unternehmer Magazin

Im aktuellen Newsletter des DUP Unternehmer Magazins erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Stefan Buschmann, welche steuerlichen Risiken Anleger bei Wertpapieranlagen im Blick haben sollten.

Dabei zeigt er auf, wie Altbestände und Verluste optimal genutzt werden können, um Steuervorteile zu sichern. Zudem weist er auf die Bedeutung eines Freistellungsauftrags hin, um unnötige Steuerabzüge zu verhindern und rät zur Rückforderung ausländischer Quellensteuern, um eine echte Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Mehr dazu lesen Sie hier.

Verpflichtende Melde – Schnittstelle: Mitteilungsverpflichtung von elektronischen Kassensystemen ab dem 01.01.2025

Schon Ende 2019 wurde eine Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Kassensystems beschlossen. Diese Verpflichtung war allerdings bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt worden.

Nun wird die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein Elster“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 01.01.2025 zur Verfügung gestellt. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass die Mitteilung von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen bis zum 31.07.2025 zu erfolgen hat. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme müssen innerhalb eines Monats nach der An- oder Abschaffung übermittelt werden.

Elektronische Kassensysteme umfassen dabei herkömmliche Kassen ebenso wie Kassen-Apps. Dabei ist unerheblich, wer der Eigentümer der Kasse ist und ob diese z.B. gemietet oder geleast wurde und wie lange die Kasse verwendet werden soll. Die Meldung der Systeme ist Teil der Verfahrensdokumentation und als solche 10 Jahre aufzubewahren.

Unterbleibt eine Meldung, werden derzeit zwar noch keine Bußgelder verhängt. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass vermehrt Kassen-Nachschauen stattfinden, um de Meldepflicht zu kontrollieren. Wie die Finanzverwaltung mit dabei entdeckten Aufzeichnungssystemen umgeht, ist derzeit noch unklar.

Die Kassenmeldepflicht kann zum Anlass genommen werden, bestehende Prozesse im Umgang mit Kasse zu überprüfen und zu digitalisieren. Insbesondere sollte geprüft werden, ob eine Kassendokumentation existiert und ob diese den heutigen Standards entspricht.

Ort der Geschäftsleitung: Vorsicht vor ungewollten Verlagerungen durch Home-Office & Co

Der Ort der Geschäftsleitung ist in Zeiten von immer weiter verbreiteten, teilweise ausschließlichem, „Remote“ – Arbeiten zu einem immer gewichtigeren Thema geworden. Aus steuerlicher Sicht ergibt sich die Bedeutung insbesondere daraus, dass die Besteuerung von Gesellschaften regelmäßig am Ort der Geschäftsleitung stattfindet. Es besteht daher die Gefahr, eine ungewollte Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung vorzunehmen, wenn regelmäßig von anderen Orten gearbeitet wird.

Es ergeben sich vielfach Fragestellungen zu verschiedenen Konstellationen. Grundsätzlich ist der Ort der, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Dies können Geschäftseinrichtungen, aber auch die Wohnung des Geschäftsführers sein.

Ist das Unternehmen an mehreren Orten geschäftsführend tätig, sind die dort ausgeübten Tätigkeiten für das Unternehmen zu gewichten und daraus der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Sind dagegen mehrere Personen mit gleichwertigen Geschäftsführungsaufgaben an verschiedenen Orten tätig, bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten. In diesem Fall richtet sich die Steuerpflicht danach, welche Finanzbehörde zuerst mit der Sache betraut war, außer die Finanzbehörden einigen sich gemeinsam auf eine andere Finanzbehörde.

Sofern Unternehmen regelmäßig remote arbeiten oder sogar gänzlich auf klassische Büros verzichten, sollten daher auch die steuerrechtlichen Auswirkungen im Blick behalten werden.

BSP. berät beim Verkauf der Neuromedex-Gruppe

Hamburg Juni 2024 – Von PINOVA Capital GmbH beratene Fonds haben die Mehrheit an der Neuromedex-Gruppe erworben. Im Zuge der Transaktion haben sich der Gründer sowie ein weiterer Geschäftsführer rückbeteiligt.

Ein BSP.-Team unter der Leitung der Partner Stefan Buschmann und Dr. Andreas Schwarz sowie Rechtsanwalt Christoph Rackow, hat den Gründer bei dieser Transaktion umfassend rechtlich beraten. Die Transaktion wurde auf der Verkäuferseite von Livingstone Partners (M&A Sell-Side) begleitet

PINOVA wurde bei der Transaktion von CMS (Recht), Singular (Markt), AC Christes (Finanzen und Steuern sowie Strukturierung), Regular Services (IP und Produkt) sowie Goodwin (Finanzierungsdokumentation) beraten.

Über NEUROMEDEX

NEUROMEDEX ist ein weltweit tätiges Unternehmen und spezialisiert auf die Entwicklung und Produktion von neurochirurgischen Einwegprodukten mit Sitz in Hamburg, Deutschland. Angetrieben wird das derzeit 70-köpfige NEUROMEDEX Team von dem Anspruch, anwenderoptimierte Produktlösungen für höchste Patientensicherheit zu entwickeln.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.neuromedex.de

Über BSP.

BSP. bietet mit einem Team aus erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerexperten umfassende Beratungsleistungen an den Standorten Hamburg und Berlin. Nationale und internationale Unternehmen nutzen die duale Expertise aus einer Hand in allen Aspekten des Unternehmens- und Steuerrechts. 

Schenkungssteuer bei der Errichtung einer Familienstiftung

Eine Familienstiftung stellt ein beliebtes Mittel dar, um die finanzielle Versorgung innerhalb einer Familie auch über mehrere Generationen hinaus zu gewährleisten und dabei das Vermögen dauerhaft zu erhalten.

Die Übertragung von Vermögen an die Stiftung ist jedoch eine steuerpflichtige Schenkung, sodass bei der Errichtung der Stiftung darauf zu achten ist, die Steuerlast möglichst gering zu halten.

Dabei ist die Formulierung des Stiftungszwecks von großer Bedeutung, denn die Freibeträge und der Steuersatz der Schenkungssteuer orientieren sich immer am sogenannten entferntesten Berechtigten. Dies ist regelmäßig derjenige von der Stiftung Begünstigte, für den die ungünstigsten steuerlichen Vorschriften gelten, weil er nur noch entfernt mit dem Stifter verwandt ist. So kann z.B. mit einer Beschränkung der Begünstigung auf die nächste und übernächste Generation eine geringere Besteuerung erreicht werden, als wenn auch die Urenkelgeneration mit begünstigt wird. Denn es ist unerheblich, ob die Begünstigten bei der Errichtung der Familienstiftung noch gar nicht geboren sind oder ob sie jemals tatsächlich finanzielle Unterstützung aus der Stiftung erhalten werden.

Änderung bei der Anzeige- und Berichtigungspflicht für Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung

Schon seit dem 01.01.2023 ist die neue Regelung des § 153 Abs. 4 AO in Kraft getreten.  Seine Bedeutung erhält dieser neue Absatz zum 01.01.2025. Ab diesem Zeitpunkt besteht eine erweiterte Anzeige- und Berichtigungspflicht für Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung, die auch in anderen Veranlagungszeiträumen zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen. Insbesondere entsteht diese erweiterte Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn die den Prüfungsfeststellungen zugrundeliegenden Sachverhalte auch zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlage für Erklärungen, die nicht Teil der Außenprüfung waren, führen.

Die genaue Auslegung und Anwendung des § 153 Abs. 4 AO ist indes noch nicht ausreichend geklärt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltungen und Gerichte zu diesem Thema verhalten werden.

Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass im Anschluss an eine Betriebsprüfung die ergangenen Feststellungen gründlich dahingehend zu prüfen sind, ob durch diese eine entsprechende Anzeigepflicht ausgelöst wird, denn die Verletzung der erweiterten Anzeige- und Berichtigungspflicht ist strafbewährt.

Das neue Qualifizierungsgeld – Ein Gewinn für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Qualifizierungsgeld soll seit dem 1. April für Arbeitnehmer die Möglichkeit schaffen einem Verlust ihres Arbeitsplatzes zu entgehen, indem sie die Möglichkeit erhalten eine Weiterbildungsmaßnahme unter erleichterten finanziellen Bedingungen für das Unternehmen durchzuführen. Ein Strukturwandel im Unternehmen kann unter Umständen den Verlust von Arbeitsplätzen mit sich bringen.

Eine entsprechende Weiterbildung wirkt dem entgegen und schafft eine zukunftssichere Beschäftigung im selben Unternehmen. Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, bekannte Mitarbeiter an anderer Stelle einzusetzen, anstatt entsprechende qualifizierte Bewerber zu suchen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, erhält der Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung für die Dauer der Maßnahme das Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit. Die Höhe und die Auszahlungsmodalitäten ähneln dem bekannten Kurzarbeitergeld. Das Qualifizierungsgeld wird anstelle des Gehaltes gezahlt und führt so zu einer Entlastung des Arbeitgebers. Im Gegenzug übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme.

Systeme müssen umgestellt werden – Die E- Rechnungspflicht kommt

Spätestens ab dem 01.01.2027 müssen für im Inland steuerpflichtige Umsätze zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich elektronische Rechnungen verwendet werden. Aus steuerlicher Sicht droht insbesondere eine Verwehrung des Vorsteuerabzugs. Unternehmen könnten die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht erstattet bekommen, wenn sie wegen der mangelnden Umsetzung der E-Rechnungspflicht keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorlegen können.

Dabei ist das neue Format der E-Rechnung nicht identisch mit den bereits üblichen elektronischen Formaten, wie etwa der Versand eines PDF-Dokuments per E-Mail. Die zukünftige E-Rechnung zeichnet sich dadurch aus, dass sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und dadurch eine direkte elektronische Verarbeitung auf Seiten des Rechnungsempfängers ermöglicht wird. Statt eines PDF-Dokuments wird also ein Datensatz übermittelt.

Für die Umsetzung und Umstellung auf die Verwendung der E-Rechnungen in kleineren Unternehmen wird es eine verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2027 geben, sofern der Rechnungsempfänger einer herkömmlichen Rechnung zustimmt. Zu beachten ist allerdings, dass Unternehmen schon ab 2025 für E-Rechnungen empfangsbereit sein müssen. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Rechnungsempfänger die Zustimmung zu einer elektronischen Rechnung nicht mehr verwehren.

Unternehmen, aber auch Vermieter sollten sich daher rechtzeitig mit der Einführung der E-Rechnung beschäftigen. Nur so lassen sich die erheblichen Vorteile der elektronischen Rechnung sinnvoll in die Abläufe im Unternehmen integrieren und mögliche Zweifelsfragen bereits klären, bevor die Pflicht zur Nutzung der E-Rechnung endgültig greift.

Energiepreispauschale nachträglich geltend machen?

Die Energiepreispauschale sollte im Jahr 2022 Bürger von der dynamischen Energiepreisentwicklung entlasten. Da es keine Möglichkeit gab, das Geld direkt an die Bürger auszuzahlen, erfolgte dies bei Angestellten über den Arbeitgeber. Selbstständige erhielten die Pauschale, indem die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer im September 2022 gemindert wurden.

Sofern es bei der Auszahlung zu Unregelmäßigkeiten kam, besteht die Möglichkeit diese im Nachhinein zu korrigieren. So können Arbeitnehmer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung ihre nicht erhaltene Energiepreispauschale unmittelbar beim Finanzamt geltend machen und im weiteren Verlauf auch beim Finanzgericht einklagen. Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht indes regelmäßig nicht. Der Bundesfinanzhof stellte hierzu in einem Beschluss vom 29. Februar 2024 (VI S 24/23) klar, dass es sich um eine Steuervergünstigung und nicht um einen Lohnanspruch handele.

Diese Entscheidung sorgt nun für Klarheit und eröffnet Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen die unterbliebene Auszahlung gerichtlich vorzugehen. Gleichzeitig dürften sich im Einzelfall für Arbeitgeber Anschlussfragen stellen, wenn Finanzämter eine (vermeintlich) unterbliebene Auszahlung von Unternehmen zurückfordern.

Beschränkung der Organhaftung durch interne Zuständigkeitsregelungen

Die Organhaftung ist in der Praxis stets von Bedeutung. Umso wichtiger ist es, Haftungsrisiken im Vorfeld zu minimieren.

Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit Urteil vom 9. November 2023 (III ZR 105/22) zur Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Organs durch interne Zuständigkeitsregelungen geäußert.

Die Entscheidung

Hintergrund des Urteils waren Schadensersatzansprüche eines Anlegers wegen gescheiterter Investitionen in die Tochtergesellschaften. Verklagt war der „Direktor“ der AG und Geschäftsführer der Tochtergesellschaften.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass interne Zuständigkeitsregelungen zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen können. Gewisse Überwachungspflichten, die das unzuständige Organ bei Anhaltspunkten für die Nichterfüllung der Aufgaben durch das zuständige Organ zum Eingreifen veranlassen, bleiben weiterhin bestehen.

Doch das Berufen allein auf die internen Zuständigkeitsregelungen schützt nicht vor straf- oder haftungsrechtlichen Konsequenzen. Auch den nicht zuständigen Geschäftsführer obliegt kraft seiner Allzuständigkeit weiterhin seine Überwachungspflicht. Sind Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des zuständigen Geschäftsführers ersichtlich, muss der nichtzuständige Geschäftsführer eingreifen. Anderenfalls kann sich aus der Verletzung der Überwachungspflicht eine eigenständige Haftung ergeben.

Eine vollkommene Aufhebung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung von Geschäftsführern ist weiterhin nicht möglich.

Was bedeutet das für die Praxis?

Unerlässlich für eine mögliche Beschränkung der Haftung ist die eindeutige und unmissverständliche Benennung der internen Zuständigkeiten sowie die Einhaltung der Überwachungspflicht. Da das Organ im Fall der Fälle eine sekundäre Darlegungslast trifft, ist es unbedingt erforderlich, sowohl die internen Zuständigkeitsregelungen als auch die Einhaltung der Überwachungspflicht sowie ein mögliches Einschreiten entsprechend zu dokumentieren.

Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG fallen unter die Werbungskosten Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Kosten für eine Zweitwohnung mindern also die Steuerlast. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können diese allerdings nur bis zu 1.000 Euro im Monat angesetzt werden.

Der BFH hat nun mit Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21) entschieden, dass auch die Zweitwohnungsteuer als derartige Ausgabe anzusehen ist und daher nicht neben dem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat geltend gemacht werden kann.

Für Arbeitnehmer und Führungskräfte, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, hat das Urteil mitunter deutliche Auswirkungen auf die zu zahlende Einkommensteuer. Wurde der Höchstbetrag von 12.000 Euro bereits ausgeschöpft, kann die Zweitwohnungsteuer nicht mehr geltend gemacht werden. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob andere Kosten wie Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel gesondert als Werbungskostens abgezogen werden können, um eine Berücksichtigung der Zweitwohnungsteuer zu ermöglichen.

FH schafft Klarheit zur Besteuerung von Mitarbeiter- und Managementbeteiligungen - Gewinn aus marktüblicher Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn!

Mitarbeiter- und Managementbeteiligungsprogramme erfreuen sich bei Unternehmen weiterhin großer Beliebtheit. 

Die steuerliche Behandlung eines Veräußerungserlöses aus einer Managementbeteiligung war allerdings bislang mit Unsicherheiten verbunden. Finanzämter behandelten die Veräußerungserlöse teils als vollständig steuerpflichtigen Arbeitslohn – mit einer Besteuerung von bis zu 45 Prozent!  

Dieser steuerlichen Einordnung schiebt der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v.14.12.2023 (VI R 1/21)) nun erneut einen Riegel vor und bestätigt seine bisherige Rechtsprechung:   

Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Damit führt die Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung zu marktüblichen Konditionen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus Arbeitslohn. 

Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann allerdings vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt hat.   

Das jüngst veröffentlichte Urteil des BFH führt damit nicht nur zu mehr Rechtsicherheit. Das Urteil hat außerdem eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, insbesondere für Führungskräfte mit Managementbeteiligungen. 

Buchwertübertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften – Bisher ausgeschlossen, nun ändert sich das Blatt: Bundesverfassungsgericht erklärt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG für verfassungswidrig!

  • 6 Abs. 5 Satz 3 EStG regelt die steuerneutrale Buchwertfortführung bei Übertragung eines Wirtschaftsgutes. 

Was sie nicht explizit regelt, ist hingegen eine Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften. Zur Folge hatte das bislang, dass eine Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften nicht steuerneutral zum Buchwert möglich war.  

Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 28.11.2023 (Az. 2 BvL 8/13)) entschied nun, dass diese Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetztes (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. 

Gleichzeitig verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu treffen.  

Bis eine solche in Kraft tritt, bleibt § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift mit Wirkung für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 auch gilt, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft übertragen wird. 

Die Entscheidung hat damit erhebliche Auswirkungen für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle. Auch eine (ausnahmsweise) Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft bei Altfällen ist zumindest denkbar.  

Betreffende Sachverhalte sollten geprüft und die weitere Entwicklung im Auge behalten werden! 

Verpflichtung zur elektronischen Rechnung im Zuge des Wachstumschancengesetzes kommt

Unternehmer sind grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen, wenn sie eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen. Erbringen sie diese Leistung an einen anderen Unternehmer, sind sie zur Rechnungstellung in der Regel verpflichtet. Für die Rechnungstellung haben Unternehmer sechs Monate (ab Ausführung der Leistung) Zeit. An diesen grundsätzlichen Regelungen ändert sich im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nichts. Neu ist dagegen die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung, die ab dem 01.01.2025 gelten soll.

Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betrifft ausschließlich Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein.

Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.

Sofern ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller die Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger bereits ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können.

Allerdings hat sich der Bundesrat für eine Verschiebung des Umsetzungszeitpunktes für die Einführung der elektronischen Rechnung um 2 Jahre ausgesprochen. Nach seiner Auffassung sollte auch der Empfang elektronischer Rechnungen erst ab dem 1.1.2027 verpflichtend sein. Die Entwicklung bleibt hier abzuwarten. Wir halten Sie diesbezüglich informiert.

Fonds-Investoren aufgepasst: 2024 wird wieder die Vorabpauschale erhoben

So mancher Fondssparer mag dieser Tage überrascht auf sein Verrechnungskonto geblickt haben. Denn derzeit ziehen Banken wieder Kapitalertragsteuer ein. Und das selbst dann, wenn der Investor überhaupt keine Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne realisiert hat.


Was es damit auf sich hat und was zu tun ist, erklären wir in diesem Beitrag.

Schuld ist die sogenannte Vorabpauschale. Die ist eigentlich ein alter Hut, denn schon seit 2018 gilt für alle Fonds und ETFs: Auch wenn sie im Depot liegen und keine Erträge ausgeschüttet werden, fällt Kapitalertragsteuer an. Bemessen wird diese nach einem fiktiven Ertrag, der sich aus dem Basiszins und dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn sowie gegebenenfalls erfolgter Ausschüttungen errechnet.


Warum gibt es die Vorabpauschale?

Mithilfe der Vorabpauschale soll die Steuerstundung bei thesaurierenden Publikumsfonds vermindert werden. Thesaurierende Fonds schütten ihre Erträge nicht an ihre Investoren aus, sondern legen diese gleich wieder an. Sofern der Investor keine Ausschüttung erhält, müsste er ohne die Vorabpauschale während der Haltedauer keine Kapitalertragsteuer zahlen. Diese würde erst dann anfallen, wenn die Fonds- oder ETF-Anteile verkauft würden. Darin liegt ein nicht gewollter Steuerstundungsvorteil im Vergleich zu ausschüttenden Fonds und ETFs. Es kommt durch die Vorabpauschale aber nicht zu einer doppelten Besteuerung, denn die Vorabpauschale kann von einem später erzielten Veräußerungserlös abgezogen werden.


Warum wurde die Vorabpauschale in den letzten Jahren nicht erhoben?

Nun mag man sich fragen, warum der eine oder andere Investor dieses Jahr von der Kapitalertragsteuer überrascht worden ist. Das liegt daran, dass die Vorabpauschale in den letzten Jahren aufgrund des negativen Basiszinssatzes effektiv nicht erhoben worden ist. Das ändert sich 2024. Denn für 2023 lag der Basiszinssatz bei 2,55 Prozent. Damit wird die Vorabpauschale für viele ETFs und Fonds fällig und Banken ziehen zum Jahresanfang die darauf entfallende Kapitalertragsteuer ein.


Was muss ein Investor nun beachten?

Es empfiehlt sich per Freistellungsauftrag den Sparerpauschbetrag (1000 Euro für Ledige und 2000 Euro für Verheiratete) zu nutzen. Sofern kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag vorliegt, sollte genug Geld auf dem Verrechnungskonto vorhanden sein. Ist das Konto nicht gedeckt, darf die Bank die Steuer trotzdem einziehen und auf das negative Guthaben Zinsen verlangen. Möglich ist auch, dass bei fehlender Deckung eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgt und die Vorabpauschale in der Steuererklärung anzugeben ist.

Abschließend sei noch erwähnt: Auch 2025 wird die Vorabpauschale für das Jahr 2024 erhoben werden, denn der der durch das Bundesfinanzministerium bereits festgesetzte Basiszinssatz für 2024 liegt bei 2,29%.

Gesetz zur steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung tritt in Kraft

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) hat sich der Gesetzgeber erneut dem Thema „Mitarbeiterbeteiligung“ gewidmet und die steuerlichen Regelungen einer Anpassung unterzogen. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) wird ab 2024 von bisher 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Der Freibetrag gilt, wenn es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die jedem Arbeitnehmer, der ein Jahr oder länger ununterbrochen im Unternehmen tätig ist, offensteht.

Darüber hinaus sind Regelungen geschaffen worden, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile auch aus größeren Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei einer Verfügung über die Anteile (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren (aufgeschobene Besteuerung). Damit soll insbesondere die sogenannte Dry-Income-Problematik abgemildert werden, Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfolgen (§ 19a Abs. 4 EStG). Im Falle des Rückerwerbs der Anteile bei Verlassen des Unternehmens soll nur die tatsächlich an die Arbeitnehmenden gezahlte Vergütung maßgeblich sein. Auch bei Ablauf der verlängerten Nachversteuerungsfrist und bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll gar keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt (§ 19 Abs. 4a EStG). In diesen Fällen soll erst ein späterer Verkauf eine Besteuerung auslösen.

Bundesverfassungsgericht billigt Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil 28.11.2023 (Az. 2 BvL 8/13) einen langjährigen Streit über die Zulässigkeit der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen zwei beteiligungsidentischen Personengesellschaften zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.
Im Jahre 2001 wurde der § 6 Abs. 5 EStG vom Gesetzgeber neu gefasst, mit dem Ziel, steuerneutrale Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen zu ermöglichen. Auf diese Weise sollte eine Entflechtung von komplexen oder nicht mehr zeitgemäßen Strukturen ermöglicht werden, wenn hierbei die Besteuerung der stillen Reserven beim handelnden Steuerpflichtigen gesichert bleibt. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen zwei beteiligungsidentischen Gesamthandsvermögen ist jedoch vom Wortlaut des § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG nicht erfasst, weshalb die Finanzverwaltung entgegen der ganz herrschenden Meinung bei derartigen Vorgängen regelmäßig die Besteuerung der stillen Reserven forderte, was nur durch komplexe und störanfällige Gestaltungen vermieden werden konnte.
Der von den Finanzbehörden vertretenen Ansicht ist das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz entgegengetreten und hat die steuerneutrale Übertragung auch für diese Fälle ausdrücklich zugelassen.
Fazit
Dieses Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen, denn das Gericht hat damit ein vom Rechtsgedanken des
§ 6 Abs. 5 EStG erfasstes Vorgehen bestätigt, welches in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung allein unter fiskalischen Gesichtspunkten verweigert wurde.
Der Gesetzgeber ist nunmehr aufgefordert, eine entsprechende Neuregelung zu treffen. Bis dahin ist die Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen zwei beteiligungsidentischen Personengesellschaften unter Verweis auf dieses Urteil möglich.

Bundesrat stimmt Kreditzweitmarktförderungsgesetz zu

Im Kreditzweitmarktförderungsgesetz sind nun auch u.a. folgende steuerliche Regelungen zu finden:

· Die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 wird gestrichen (§§ 123 bis 126 EStG werden aufgehoben). Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr erfolgen soll.

· Die Abgabenordnung und andere Gesetze werden an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) angepasst.

· Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz (EStG, KStG) wird es Änderungen bei der Zinsschranke geben. Dies betrifft § 4h EStG und § 8a KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden. Ferner wird im Einkommensteuergesetz eine Klärung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ erfolgen. Zudem wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Absatz 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist.

Verfahrensdokumentation muss bei einer Betriebsprüfung vorliegen!

Die Finanzverwaltungen machen nun ernst. Unternehmern drohen hohe steuerliche Hinzuschätzungen bei der nächsten Betriebsprüfung, wenn Organisationsunterlagen, Verfahrensdokumentationen und digitale Grundaufzeichnungen nicht vorlegen können. Jeder Unternehmer wird von der Finanzverwaltung verpflichtet, sämtliche rechnungslegungs- sowie steuerlich relevante Prozesse, Kontrollen und Verfahren zu dokumentieren. Liegt eine solche Verfahrensdokumentation nicht vor oder erfüllt sie nicht die Bedingungen der GoBD, drohen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen. Mittlerweile fordern Betriebsprüfer bereits beim Versand von Prüfungsanordnungen die Verfahrensdokumentationen mit an.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es soll das Personengesellschaftsrecht reformieren und an die aktuellen Anforderungen der Wirtschaft anpassen. Das Gesetz bringt bedeutende Änderungen für Personengesellschaften, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Rechtsfähigkeit der GbR wird gesetzlich anerkannt. Es wird daher zukünftig zwischen rechtsfähigen Gesellschaften (z.B. GbR) und nicht rechtsfähigen Gesellschaften (z.B. Erbengemeinschaften) unterschieden. Zudem wird das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften offiziell abgeschafft. Darüber hinaus wird ein neues Gesellschaftsregister geschaffen, in das sich die GbR eintragen lassen kann. Die GbR hat dann als eGbR oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzutreten. Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass die eGbR um-wandlungsfähig wird. Das Gesetz beinhaltet darüber hinaus Anpassungen im Steuerrecht wie z.B. die Möglichkeit für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer zu optieren und steuerliche Entlastungen für kleine Gesellschaften.

Wir empfehlen, sich frühzeitig mit den Änderungen und Anpassungen auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Gern klären wir sie über die Änderungen auf und beraten Sie gern.