Clevere Steuergestaltungen im Privatbereich – Was Unternehmerinnen und Unternehmer kennen sollten 

Wer als Unternehmerin oder Unternehmer erfolgreich wirtschaftet, denkt oft zuerst an betriebliche Steueroptimierung und lässt dabei steuerliche Chancen im privaten Bereich liegen. Dabei stehen auch hier bewährte und gesetzlich verankerte Instrumente zur Verfügung, mit denen Familienvermögen vorausschauend und steuerschonend geordnet werden kann. Unser Partner Stefan Buschmann, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht, hat wichtige Gestaltungsmöglichkeiten im aktuellen DUP Unternehmer Magazin (Ausgabe Mai/Juni 2026) vorgestellt. Die wesentlichen Erkenntnisse haben wir nachfolgend noch einmal kompakt zusammengefasst. 

1. Güterstandsschaukel & Eigenheim-Schaukel: Vermögen steuerfrei in der Familie verschieben 

Über den Wechsel des ehelichen Güterstands, von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und zurück, lässt sich ein Zugewinnausgleichsanspruch begründen, dessen Erfüllung grundsätzlich schenkungsteuerfrei ist. Auf diese Weise kann erhebliches Vermögen auf den Ehegatten übertragen und darüber hinaus können Freibeträge im Erbfall unter Umständen zweimal genutzt werden. Ähnlich funktioniert die sogenannte Eigenheim-Schaukel: Das selbst genutzte Familienheim kann zwischen Ehegatten schenkungsteuerfrei übertragen werden. Der beschenkte Ehegatte kann die Immobilie anschließend, nach einer angemessenen Haltefrist, veräußern und den Erlös behalten. Wichtig: Werden im Rahmen der Güterstandsschaukel steuerverstrickte Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder Unternehmensanteile übertragen, können Veräußerungstatbestände ausgelöst werden. Bei der Eigenheim-Schaukel unterstellt die Finanzverwaltung bei zu schneller Hin- und Rückübertragung einen Gestaltungsmissbrauch, eine „Schamfrist” und belastbare Dokumentation sind daher unerlässlich. 

2. Ehegatten-Schaukel: Abschreibungspotenzial bei vermieteten Immobilien heben 

Fremdvermietete Immobilien können zwischen Ehegatten nach Ablauf der Zehnjahresfrist (§ 23 EStG) entgeltlich verkauft werden. Der veräußernde Ehegatte realisiert dabei seine stillen Reserven einkommensteuerfrei; der erwerbende Ehegatte erhält neue, erhöhte Anschaffungskosten, mit der Folge höherer Abschreibungen (AfA-Step-up) und dauerhaft niedrigerer Steuerbelastung auf die Mieteinkünfte.  Aber auch hier gilt: Verträge müssen fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt werden, das Missbrauchsverbot des § 42 Abgabenordnung findet auch auf Gestaltungen zwischen Ehegatten Anwendung. 

3. Nießbrauch: Substanz weitergeben, Erträge behalten 

Beim Nießbrauch werden Eigentum und Nutzungsrecht getrennt: Die Substanz, etwa eine Immobilie oder ein Wertpapierdepot, geht auf Kinder oder zB den Ehepartner über, während die laufenden Erträge (Miete, Dividenden) beim Schenkenden verbleiben. Schenkungsteuerlich wird der steuerpflichtige Erwerb um den kapitalisierten Nießbrauchswert gemindert, was die Steuerlast erheblich senken kann. Bei einem Beispielobjekt mit einem Verkehrswert von 1.200.000 Euro und einem Nießbrauchswert von 480.000 Euro reduziert sich der schenkungsteuerlich relevante Erwerb auf 720.000 Euro. Zu beachten: Für Wertpapierdepots gelten besondere Regelungen zur Ertragszurechnung und Bewertung, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat sich zuletzt weiterentwickelt, sodass eine sorgfältige Gestaltung besonders wichtig ist. 

Fazit: Große Wirkung – mit der richtigen Umsetzung 

Die genannten Gestaltungen sind rechtlich anerkannt und können bei vorausschauendem Einsatz erhebliche Steuervorteile bewirken. Entscheidend sind jedoch stets die zivilrechtlich einwandfreie Umsetzung, die Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch und das Mitdenken ertragsteuerlicher Konsequenzen. Da die Umsetzung mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein kann, sollte die Wirtschaftlichkeit vorab geprüft werden. 

Haben Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation? Stefan Buschmann und das Team von BSP. Legal and Tax beraten Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir freuen uns auf das Gespräch. 

Zum vollständigen Artikel im DUP Unternehmerinnen Magazin

Autor: Stefan Buschmann, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner BSP. Legal and Tax, Hamburg

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Weiter
Weiter

Herzlichen Glückwunsch, Christoph - Bestellung zum Steuerberater 2026