Ort der Geschäftsleitung: Vorsicht vor ungewollten Verlagerungen durch Home-Office & Co
Der Ort der Geschäftsleitung ist in Zeiten von immer weiter verbreiteten, teilweise ausschließlichem, „Remote“ – Arbeiten zu einem immer gewichtigeren Thema geworden. Aus steuerlicher Sicht ergibt sich die Bedeutung insbesondere daraus, dass die Besteuerung von Gesellschaften regelmäßig am Ort der Geschäftsleitung stattfindet. Es besteht daher die Gefahr, eine ungewollte Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung vorzunehmen, wenn regelmäßig von anderen Orten gearbeitet wird.
Es ergeben sich vielfach Fragestellungen zu verschiedenen Konstellationen. Grundsätzlich ist der Ort der, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Dies können Geschäftseinrichtungen, aber auch die Wohnung des Geschäftsführers sein.
Ist das Unternehmen an mehreren Orten geschäftsführend tätig, sind die dort ausgeübten Tätigkeiten für das Unternehmen zu gewichten und daraus der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Sind dagegen mehrere Personen mit gleichwertigen Geschäftsführungsaufgaben an verschiedenen Orten tätig, bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten. In diesem Fall richtet sich die Steuerpflicht danach, welche Finanzbehörde zuerst mit der Sache betraut war, außer die Finanzbehörden einigen sich gemeinsam auf eine andere Finanzbehörde.
Sofern Unternehmen regelmäßig remote arbeiten oder sogar gänzlich auf klassische Büros verzichten, sollten daher auch die steuerrechtlichen Auswirkungen im Blick behalten werden.
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