Klärung durch das FG Berlin-Brandenburg: Warum Softwareverkäufe dem Regelsteuersatz unterliegen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 12. November 2024 eine wichtige Entscheidung getroffen, die für viele Unternehmen in der digitalen Wirtschaft von Bedeutung ist. Das Urteil (Az. 5 K 5106/23) sorgt für Klarheit bei der steuerlichen Einordnung von Softwareverkäufen. Es bestätigt, dass auf Softwareprodukte mit eingebetteten digitalen Inhalten in der Regel der volle Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Damit nimmt das Gericht eine klare Position in einem häufig diskutierten Themenbereich ein und schafft Orientierung für Unternehmen in der digitalen Wirtschaft.
Im Streitfall hat BSP. die Klägerin beraten und vertreten. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, welches Software für digitale Musikproduktionen vertreibt. Neben der Software enthielten die Produkte umfangreiche Sounddatenbanken, die den Nutzern zur Erstellung eigener Musikwerke dienen. BSP argumentierte, dass der Schwerpunkt der Leistungen in der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Soundinhalten liege, wodurch der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG) anzuwenden sei.
Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht, sondern bewerteten die Leistungen des Unternehmens als einheitliche, elektronisch erbrachte Dienstleistung, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Dieser Auffassung schloss sich nun das Finanzgericht an.
Begründung des Gerichts
Die Bereitstellung der Software und Sounddatenbanken erfolge fast ausschließlich über elektronische Wege, etwa durch Downloads. Nach unionsrechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie würden solche elektronisch erbrachten Dienstleistungen nicht als privilegiert gelten und unterlägen deshalb dem Regelsteuersatz. Dass es für die Kunden auch möglich ist, einen physischen Datenträger zu erwerben, änderte daran nicht. Dies sei bei der Nutzung ein Ausnahmefall und kein prägender Bestandteil der Leistung.
Nach Ansicht des Gerichts habe der Kern der Leistung des Unternehmens in der Bereitstellung der Software gelegen, die für die Nutzung der Sounddatenbanken unverzichtbar sei. Aus der Perspektive eines durchschnittlichen Verbrauchers habe die Software der Musikproduktion gedient– die bloße Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einzelnen Sounds sei nicht das zentrale Anliegen gewesen.
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie verfolge das Ziel, elektronisch erbrachte Leistungen europaweit einheitlich zu behandeln. Eine Anwendung ermäßigter Steuersätze widerspräche diesem Ziel. Insbesondere dürften digitale Dienstleistungen, wie die Bereitstellung von Software und Datenbanken, gemäß der Richtlinie nicht von einer Steuerermäßigung profitieren.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil verdeutlicht die hohe Bedeutung der unionsrechtlichen Vorgaben für die steuerliche Einordnung moderner, digitaler Geschäftsmodelle. Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten, müssen sich darauf einstellen, dass ihre Leistungen überwiegend dem Regelsteuersatz unterliegen, auch wenn urheberrechtliche Inhalte eine Rolle spielen.
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