Fünf relevante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024

Mitte Oktober hat der Bundestag das Jahressteuergesetz beschlossen, durch das diverse steuerliche Vorschriften geändert werden. Im Folgenden werden einige relevante Änderungen dargestellt. 

Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern 

Die Grenze für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer wird ab 2025 deutlich angehoben. Unternehmen können eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn ihre Umsätze im laufenden Jahr 100.000 EUR und im vergangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht übersteigen. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten steuerfrei tätig zu werden. Hierfür wird ein besonderes Meldeverfahren für Kleinunternehmer eingeführt, damit die Steuerbefreiung auch im EU-Ausland angewendet werden kann. Die Kleinunternehmer müssen dann über dieses Verfahren nur eine Umsatzmeldung für alle Staaten abgeben, in denen sie tätig sind. 

Erweiterte Übermittlungspflichten von E-Bilanzen 

Die bereits bestehenden Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung von E-Bilanzen an das Finanzamt werden ausgeweitet. Kontennachweise müssen für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2024 ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2027 kommt die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Anlagespiegeln und Anlagenverzeichnissen hinzu. Dazu gehören alle für steuerliche Zwecke erstellten Bilanzen. 

Ergänzung bei der aufgeschobenen Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Vermögensbeteiligungen 

Rückwirkend zum 01.01.2024 wird der Anwendungsbereich für Steuervergünstigungen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf die sogenannte Konzernklausel erweitert. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern nun auch Anteile an anderen Unternehmen innerhalb des gleichen Konzerns (z.B. Mutter- oder Tochtergesellschaften) überlassen. Voraussetzung ist, dass die Schwellenwerte des § 19a EStG unter Berücksichtigung aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und kein Unternehmen des Konzerns vor mehr als 20 Jahren gegründet wurde. 

Gewerbesteuerpflicht passiver Betriebsstätteneinkünfte 

Die Gewerbesteuerpflicht bei passiven Betriebsstätteneinkünften wurde ebenfalls geändert. Erzielt ein Unternehmen Einkünfte in ausländischen Betriebsstätten, gelten diese Einkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt, sofern die ausländische Betriebsstätte einer inländischen Gesellschaft gleichsteht und die Einkünfte nach dem Außensteuergesetz der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen würden. Diese Regelung gilt auch in Fällen, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Zudem werden auch beschränkt Steuerpflichtige erfasst. 

Neuerungen bei der Erbschaftsteuer 

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 wird der Pauschbetrag für Erbfallkosten von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht. 

Zudem wird eine anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht eingeführt. Dieser Abzug ist entsprechend dem Anteil möglich, mit dem der Vermögensanfall der Erbschaftsteuer unterliegt. 

 

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne! 

Beiträge, Aktuelles und mehr:

Die Kanzlei Buschmann betreut Sie vollumfänglich in allen rechtlichen und steuerlichen Belangen. An den Standorten Hamburg und Berlin sind wir die Top-Adresse für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Steuerberatung, Prozessrecht, Arbeitsrecht und Immobilienrecht.

Kontaktdaten:

+49(40) 300 69 79 89
office@buschmann.eu
Vorsetzen 35, D-20459 Hamburg

Unsere Auftritte: