Elektronische Arbeitszeiterfassung: Bundesarbeitsministerium legt Gesetzesentwurf vor
Im Mai 2022 wurde ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts verkündet, das die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch in Deutschland vorsieht. Damit müssen nun alle Beschäftigten ihre Arbeitszeit aufzeichnen, nachdem es lange Zeit nur Pflicht war, über acht Stunden hinausgehende Arbeit und Sonntagsarbeit zu dokumentieren.
Da es an genaueren Regelungen fehlt, veröffentlichte das Bundesarbeitsministerium zwei Jahre später eines Gesetzesentwurf, nach dem die elektronische Arbeitszeiterfassung Pflicht soll. Die Hauptgründe der geplanten Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung sind, Arbeitnehmende zu schützen und für Transparenz sowie Klarheit bei Überstunden zu sorgen.
Allerdings sieht der Gesetzesentwurf auch Ausnahmen geben vor. Ausgenommen sollen etwa leitende Angestellte, sowie Angestellte kleinere Betriebe, die weniger als zehn Mitarbeitende beschäftigen. Für diese darf die Arbeitszeit auch analog aufgezeichnet werden.
Arbeitgeber sind nach dem Entwurf dazu verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit (Beginn, Dauer und Schluss) aller Mitarbeiter am selben Tag elektronisch zu erfassen. Im Anschluss kann die Arbeitsschutzbehörde die Aufzeichnungen auf ihre Genauigkeit kontrollieren. Das System für die Erfassung muss dabei insbesondere für alle Mitarbeiter zugänglich und datenschutzkonform sein. Andersfalls können Bußgelder verhängt werden.
Arbeitgeber sollten bei der Einführung entsprechender Systeme beachten, dass nicht nur die regulären Arbeitsstunden erfasst werden müssen, sondern auch Überstunden und Pausenzeiten. Ferner sollten sie beachten, dass die erfassten Arbeitszeiten für eine gewisse Dauer aufbewahrt werden müssen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, unterscheidet sich aber je nach Berufsgruppe.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!
Beiträge, Aktuelles und mehr:
- 07/01/2025
Herzlich Willkommen, Peter Felsberg – Neuer Partner in unserer Kanzlei
- 17/12/2024