Corona-Hilfen unterliegen der Beitragspflicht bei der freiwilligen Krankenversicherung
Seit dem Frühjahr 2020 wurden Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten sind, mit dem Programm „Soforthilfe-Corona“ unterstützt.
Diese Soforthilfen wurden als Zuschuss ausgestaltet, der generell nicht zurückgezahlt werden müssen. Eine Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn es zu einer sogenannten „Überkompensation“ kam und die Vorrausetzungen für den Erhalt der Corona-Soforthilfe nicht vorlagen.
Die Corona-Soforthilfen zählen zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Rückzahlungen der Soforthilfen gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend gemacht werden können.
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- 10/09/2024