15.12.2023 | Bundesrat stimmt Kreditzweitmarktförderungsgesetz zu

Bundesrat stimmt Kreditzweitmarktförderungsgesetz zu Im Kreditzweitmarktförderungsgesetz sind nun auch u.a. folgende steuerliche Regelungen zu finden: · Die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 wird gestrichen (§§ 123 bis 126 EStG werden aufgehoben). Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr erfolgen soll. · Die Abgabenordnung und andere Gesetze werden an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) angepasst. · Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz (EStG, KStG) wird es Änderungen bei der Zinsschranke geben. Dies betrifft § 4h EStG und § 8a KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden. Ferner wird im Einkommensteuergesetz eine Klärung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ erfolgen. Zudem wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Absatz 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist. Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne!
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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es soll das Personengesellschaftsrecht reformieren und an die aktuellen Anforderungen der Wirtschaft anpassen. Das Gesetz bringt bedeutende Änderungen für Personengesellschaften, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Rechtsfähigkeit der GbR wird gesetzlich anerkannt. Es wird daher zukünftig zwischen rechtsfähigen Gesellschaften (z.B. GbR) und nicht rechtsfähigen Gesellschaften (z.B. Erbengemeinschaften) unterschieden. Zudem wird das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften offiziell abgeschafft. Darüber hinaus wird ein neues Gesellschaftsregister geschaffen, in das sich die GbR eintragen lassen kann. Die GbR hat dann als eGbR oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzutreten. Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass die eGbR um-wandlungsfähig wird. Das Gesetz beinhaltet darüber hinaus Anpassungen im Steuerrecht wie z.B. die Möglichkeit für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer zu optieren und steuerliche Entlastungen für kleine Gesellschaften. Wir empfehlen, sich frühzeitig mit den Änderungen und Anpassungen auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Gern klären wir sie über die Änderungen auf und beraten Sie gern.
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